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   BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21   

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BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21 (https://dejure.org/2022,8790)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2022 - 2 WDB 7.21 (https://dejure.org/2022,8790)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 (https://dejure.org/2022,8790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WDO § 114 ; WDO § 126 Abs. 2 S. 1; SG § 8
    Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebeung der Anordnung der vorläufigen teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen durch das Truppendienstgericht; Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts; Verstoß des Soldaten gegen die ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 794
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    b) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wird der Soldat bei summarischer Prüfung voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, weil er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen die Pflicht zur Treue gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 8 SG verstoßen hat und dies höchstwahrscheinlich zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44 m.w.N.).

    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG unter anderem dann vor, wenn ein Soldat Ausdrücke oder Redewendungen verwendet, die - wie vorliegend - auf Sympathien zum NS-Regime (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 38 ff. m.w.N.) oder gar auf die Leugnung deutscher Staatlichkeit in Verbindung mit der Rechtfertigung von Angriffen auf ihre Repräsentanten schließen lassen (vgl. zu Beamten: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 16a D 19.989 - juris Rn. 60).

    Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 31).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535).
  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 A 7.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG unter anderem dann vor, wenn ein Soldat Ausdrücke oder Redewendungen verwendet, die - wie vorliegend - auf Sympathien zum NS-Regime (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 38 ff. m.w.N.) oder gar auf die Leugnung deutscher Staatlichkeit in Verbindung mit der Rechtfertigung von Angriffen auf ihre Repräsentanten schließen lassen (vgl. zu Beamten: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 16a D 19.989 - juris Rn. 60).
  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Dies gilt umso mehr, als der Soldat die Äußerungen nur hinsichtlich Ziffer 23 der Anschuldigungsschrift (entspricht Ziffer 4 der Einleitungsverfügung) bestreitet und nur hinsichtlich Ziffer 8 der Anschuldigungsschrift (entspricht Ziffer 2.a) der Einleitungsverfügung) als alkoholbedingte Entgleisung darstellt, sie im Übrigen einräumt und inhaltlich weitgehend mit vermeintlich politischen Fehlentscheidungen der seinerzeitigen Verteidigungsministerin zu erklären versucht, der er als Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65a GG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 32) Loyalität schuldet.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 16a D 19.989

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG unter anderem dann vor, wenn ein Soldat Ausdrücke oder Redewendungen verwendet, die - wie vorliegend - auf Sympathien zum NS-Regime (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 38 ff. m.w.N.) oder gar auf die Leugnung deutscher Staatlichkeit in Verbindung mit der Rechtfertigung von Angriffen auf ihre Repräsentanten schließen lassen (vgl. zu Beamten: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 16a D 19.989 - juris Rn. 60).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WD 11.21

    Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere das staatliche Gewaltmonopol (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WD 9.19

    Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Ihm steht das Recht zu, die Tat zu leugnen oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 80 Rn. 39).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19

    Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Zum anderen liegt eine Vielzahl von Äußerungen des Soldaten über einen längeren Zeitraum vor, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes rechtsradikales Weltbild und nicht nur einen auf kurzfristige "Lacher" angelegten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen spricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2, 19 - NVwZ-RR 2020, 694 Rn. 27).
  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20

    Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Dies gilt umso mehr, als es die Gesamtverfahrensdauer in den Blick nehmen muss, wodurch sich dessen Pflicht zur zeitnahen Erledigung verdichtet (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 11.02.2021 - 2 WDB 10.20

    Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und hälftigen Einbehaltung der

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21
    Die Einbehaltensanordnung vom 13. Dezember 2018 bestünde damit etwas über 3 Jahre und erreicht noch nicht ein Ausmaß, das zu ihrer (Teil-)Aufhebung führen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10.20 - NZWehrr 2021, 262 ff.).
  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28).

    Es ist nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Nr. 12; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42).

    Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.).

    Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

    Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 28 E 803/23

    Disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung wegen Inhalten in einem

    Zudem muss für eine Verletzung der Treuepflicht eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten gegeben sein (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 - und Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42).

    Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten wiederspiegeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.).

    Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 29.06.2022 - 2 WDB 3.22

    Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Soldatin

    Inwieweit sonstige Äußerungen objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen sind, gedeutet auch im Lichte der Meinungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 31 sowie BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 26) disziplinar von Bedeutung sind, braucht deshalb vorliegend nicht mehr aufgeklärt zu werden.

    Zwar hat sie sich verbeten, als "Reichsbürger" bezeichnet zu werden und damit in der Sache von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Tat zu leugnen oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 80 Rn. 39 und Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 27).

    Die frühere Soldatin, die Ruhestandsbezüge des höheren Dienstes nach der Besoldungsgruppe A 15 erhält, hat zwar - zudem erst im gerichtlichen Verfahren - behauptet, ihr verblieben nach Abzug aller Kosten und einer Miete von etwa 1 100 EUR noch etwa 400 EUR; ungeachtet dessen, dass damit ihr Lebensunterhalt weiter gesichert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 33), bleibt damit offen, um welche der unter der Rubrik "Abzug aller Kosten" bezeichneten Ausgaben es sich konkret handelt.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 2 WDB 16.21

    Nachweis des Handelns eines Soldaten aus verfassungsfeindlicher Gesinnung (hier:

    Allerdings ist für die hier angeordnete vorläufige Bezügekürzung maßgeblich, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 2 WDB 2, 20 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 33 und vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 - NVwZ 2022, 794 Rn. 19).
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